Satzung für den Verein „Zaki – Bildung und Kultur“

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Zaki – Bildung und Kultur“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

a) Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
  • die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO),
  • die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO).

b) Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

  • Unterstützung und Orientierungshilfe bei der Integration in die deutsche Gesellschaft durch Informations- und Beratungsangebote;
  • Organisation und Durchführung von Bildungs- und Freizeitangeboten für Jugendliche und Geflüchtete;
  • Veranstalten von Diskussionen, Seminaren, Vorträgen zum Dialog und Austausch zwischen den Angehörigen verschiedener Kulturen;
  • die Organisation und Durchführung von Sprachförder- und Integrationskursen;
  • die Organisation und Durchführung von Kinder-, Jugend-, Frauen- und Familienprogrammen, in denen Gesundheit, Erziehung, Demokratie und Partizipation gefördert werden;
  • Seminarangebote für die Teilnehmer*innen der Mehrheitsgesellschaft zu den Themen Diversität, Afghanistan, arabische Länder;
  • Coaching, Training, Supervision in den Bereichen der Gewaltprävention, Konfliktbewältigung und Mediation;
  • Schulung und Fortbildung zu den Themen Migration;
  • Eingliederungshilfe für straffällige Jugendliche (Lernförderung und Schulbegleitung);
  • Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz durch Elterntraining;
  • Training von Kommunikations- und Konfliktfähigkeit;
  • Seminare zu Themen der Kommunikation, Konfliktmanagement und Teamentwicklung;
  • Konfliktmanagement ggf. in der Muttersprache.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied bzw. der/die Förderer*in die Satzung des Vereins an.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV ausschließlich für Vereinszwecke gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-Neu) und der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss aus dem Verein,
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines jeden Monats möglich.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es/sie/er mindestens ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder/Fördermitglieder

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung (MV) des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das gilt auch für jede juristische Person. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die dem Verein zumindest drei Monate vor der Durchführung der Mitgliederversammlung beigetreten sind. Für den Vorstand kandidieren kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied, das keine juristische Person ist und von mindestens einem anderen Mitglied der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird. Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Arbeit des Vereins jederzeit mitzugestalten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wechsel seines Wohnsitzes dem Verein anzuzeigen. Jedes Anschreiben des Vereins gilt am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift gerichtet ist.
  2. Mitgliedsbeiträge
    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsführung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Es können zwei weitere Vorstandsmitglieder*innen gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und schriftlich. Der Vorstand hat die während einer Mitgliederversammlung anstehenden Wahlen vorzubereiten, insbesondere ein gesetzlich und satzungsmäßig zulässiges Verfahren festzulegen.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
    • der/die Erste Vorsitzende
    • der/die Stellvertretende Vorsitzende
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung der Beschlusse der Mitgliederversammlung,
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
    • Erstellung und Abgabe eines Jahresberichts zur Mitgliederversammlung,
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  4. Der Vorstand tritt innerhalb eines Monats nach seiner Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, für die Geschäftsführung und die Wahrnehmung seiner Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter*innen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins zu beschäftigen.
  6. Der Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Es ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
  8. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Die Behandlung von Personalangelegenheiten erfolgt jedoch nicht öffentlich.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Nicht teilnehmende Vorstandsmitglieder sind umgehend über den Inhalt der Vorstandssitzung zu unterrichten. Ein Vorstandsbeschluss kann in Ausnahmefällen auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn eine Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung (MV) hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die MV ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Berichte des Vorstands einschließlich Kassenbericht
  2. Bericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des gesamten Vorstandes
  4. Wahl des neuen Vorstandes
  5. Wahl des/der Kassenprüfer*in
  6. Satzungsänderungen
  7. Entscheidung über die eingereichten Anträge

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand einzuladen sind. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder mind. ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe und Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, den Zweck des Vereins oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  2. Für die Feststellung von einfachen oder qualifizierten Mehrheiten ist die Zahl der erschienenen Mitglieder maßgeblich. Enthalten sich Mitglieder der Stimme, gelten sie als nicht erschienen.
  3. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand selbsttätig vornehmen.

§ 15 Änderungen des Vereinszwecks

Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck formell ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung der Hilfe von Migrant*nnen oder/und Flüchtlingen zu verwenden hat.

§ 17 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer*in. Er/Sie wird durch den Vorstand gemäß § 30 BGB benannt.
  2. Der/Die Geschäftsführer*in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Vereinsorgane. Hierfür wird der/die Geschäftsführer*in Vorstand schriftlich bevollmächtigt. Im Übrigen gelten die Vertretungs- und Vollmachtserteilungen der §§ 164 ff. BGB.
  3. Es gilt § 181 BGB.
  4. Er/Sie nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, 18.09.2019